AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der COVERPLAYER (BEISPIELTEXT !!!( Entgültige Fassung ist in Arbeit)
Gültig ab dem: 12.03.2026
Teil A – (allgemeine Bedingungen)
Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die COVERPLAYER mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die COVERPLAYER ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die COVERPLAYER auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
COVERPLAYER wird die die jeweiligen Vertragsverhältnisse betreffenden Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website verfügbaren Datenschutzerklärung.
Der zwischen der COVERPLAYER und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens. Ist der Auftraggeber jedoch Verbraucher und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, so bleibt ihm der Schutz nach den maßgeblichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaats, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, erhalten.
Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Rosenheim für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen können wir oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben. Erfüllungsort ist Rosenheim.
Vertragsschluss, Leistungen, Gestaltungsfreiheit
Mit schriftlicher Bestätigung erteilt der Auftraggeber ein rechtsverbindliches, unwiderrufliches Angebot (im Folgenden: Auftrag) für die dort aufgeführten Leistungen. Der Auftrag bedarf der endgültigen Annahme durch die COVERPLAYER per Telefon, Fax oder Email. Soweit der Auftrag von COVERPLAYER nicht schriftlich als angenommen bestätigt wird, gilt der Auftrag als angenommen, wenn er nicht spätestens binnen 4 Wochen von COVERPLAYER abgelehnt wird. Der Umfang der COVERPLAYER geschuldeten Leistungen, ergibt sich aus dem Angebot und Auftragsbestätigung.
Die COVERPLAYER ist berechtigt, bei Erbringung ihrer Leistungen ganz oder teilweise Dritte als (Sub-) Auftragnehmer einzusetzen. Insofern COVERPLAYER nur beratend tätig wird, erfolgt die Umsetzung der Maßnahmen durch Dritte und ist nicht vom Auftrag umfasst.
COVERPLAYER ist berechtigt, die Annahme oder die Ausführung von Aufträgen abzulehnen, wenn deren Inhalt oder Form gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstößt oder COVERPLAYER aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist (z.B. wegen Verstoß gegen religiöse und politische Neutralität, wegen absehbarer – auch nur vorübergehender – Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder weil der Auftraggeber der COVERPLAYER gegenüber mit fälligen Zahlungen, auch aus anderen bei der COVERPLAYER getätigten Aufträgen, in Verzug ist). COVERPLAYER ist zu einer Prüfung der gewünschten Inhalte nicht verpflichtet. Der Auftraggeber gewährleistet, dass von ihm zur Vertragserfüllung gestellte Vorlagen, Unterlagen oder Daten frei von Rechten Dritter und für das Herstellungsverfahren von COVERPLAYER geeignet sind. Er stellt COVERPLAYER von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Wettbewerbs-, Urheber-, marken- und namensrechtlicher Art, sowie von den Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung, frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, damit COVERPLAYER die vertraglich vereinbarten Leistungen durchführen kann. Insbesondere wird er alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen & Zugänge erteilen. Bei trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig vom Auftraggeber gestellten erforderlichen Unterlagen ist COVERPLAYER berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Inhalt insoweit nach eigenem Ermessen zu gestalten. Falls COVERPLAYER Extraaufwand betreiben muss, der durch unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entsteht, werden die Kosten dafür dem Auftraggeber gemäß aktuellem Stundensatz in Rechnung gestellt. COVERPLAYER führt keine Rechtsberatung durch. Der AG ist für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte seiner Internetseiten, der von ihm gelieferten oder freigegebenen Informationen (z.B. Suchbegriffe, Keywords) sowie der von ihm vorgesehenen Nutzung allein verantwortlich. Gleiches gilt auch für die Einhaltung etwaiger Richtlinien der Suchmaschinenbetreiber. Der AG ist verpflichtet, COVERPLAYER etwaige Einschränkungen hinsichtlich bestehender Wettbewerbsabsprachen oder Markenrestriktionen mitzuteilen. Dem AG obliegt auch die Einholung entsprechender Einwilligungen der Nutzer seiner Webseiten gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere der DSGVO) zur Datenverarbeitung durch COVERPLAYER bzw. durch von COVERPLAYER eingesetzte Tools sowie die datenschutzkonforme Aufklärung der Nutzer im Rahmen der Datenschutzerklärung und die sonstige Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Der AG stellt COVERPLAYER von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter sowie den Kosten einer Rechtsverteidigung auf erstes Anfordern frei.Werden Verstöße gegen Vorschriften oder Rechte gerügt, ist COVERPLAYER nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, seine Leistung ohne Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung einzustellen.
Insofern COVERPLAYER auf die Umsetzung Dritter angewiesen ist (insbesondere im Fall nur beratender Tätigkeit), hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Dritten die Umsetzung vornehmen. Verzögerungen und Fehler bei der Umsetzung durch Dritte liegen nicht im Verantwortungsbereich von COVERPLAYER. Die Datensicherung etwaiger auf einem externen Server gespeicherten Daten obliegt dem Auftraggeber.
Haftung
Werbeagenturen als Auftraggeber für deren Kunden sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber ihren Kunden an die Preisliste von COVERPLAYER zu halten. Sie erhalten eine Agenturprovision nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist und nur in dieser Höhe. COVERPLAYER ist durch den Auftrag einer Werbeagentur nicht gehindert, mit dem Kunden der Werbeagentur eine Abänderung der von der Werbeagentur für ihn beauftragten Leistung zu vereinbaren, soweit damit nicht der Zahlungsanspruch der Werbeagentur gegenüber dem Kunden beeinträchtigt wird. Die Werbeagentur ist nicht berechtigt, Leistungen von COVERPLAYER, die im Rahmen dieses Vertrags erbracht wurden, selbst oder für den Kunden zu verwerten oder auf Dritte zu übertragen.
COVERPLAYER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, für den Ersatz von Schäden nur insoweit, als ihr, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder der Schaden auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet COVERPLAYER nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, haftet COVERPLAYER für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung ebenfalls auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Eine weitergehende Haftung von COVERPLAYER ist ausgeschlossen. Im Fall höherer Gewalt erlischt jede Haftung von COVERPLAYER auf Schadenersatz.
Preise und Zahlung
Sämtliche Preise verstehen sich Netto zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen gültigen Mehrwertsteuer. Die vereinbarte Vergütung wie auch vertragsgemäß zu verauslagende Kosten erfolgen entsprechend des abgeschlossenen Vertragsmodelles und den zu Grunde liegenden Zahlungsmodalitäten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
COVERPLAYER ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der COVERPLAYER durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und sonstige Spesen nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten und sind vom Auftraggeber gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege nach folgender Maßgabe zu erstatten: Pkw-Nutzung 0,50 € pro gefahrenem Kilometer, Bahnreisen 2. Klasse, Flugreisen Economyclass. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und ist als solche zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderweitiges vereinbart wurde.
COVERPLAYER ist berechtigt, Teilabrechnungen entsprechend dem Fortgang der Leistungserbringung zu stellen.
Bei Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Montag – Freitag 8:00 – 17:00 Uhr) auf Wunsch des Auftraggebers fallen die nachfolgenden Zuschläge an:
– Für Nachtarbeit (22:00 – 06:00 Uhr) 25%
– Für Arbeit an Samstagen 25%
– Für Arbeit an Sonntagen 50%
– Für Arbeit an Feiertagen 100%
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Meldungen an die Künstlersozialkasse selbst vorzunehmen und seiner jeweiligen Beitragspflicht nachzukommen.
Abnahme
Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Werkvertrages verpflichtet, das Arbeitsergebnis von COVERPLAYER nach entsprechender Aufforderung kurzfristig, spätestens binnen 8 Werktagen durch schriftliche Erklärung abzunehmen. Der Auftraggeber wird alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen diesbezüglich erbringen.
Nach Ablauf der genannten Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieser Frist Mängel schriftlich rügt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Wenn der Auftraggeber die Leistung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ohne vorhergehende Abnahme nutzt, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erteilt. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Gewährleistung
Im Rahmen des Auftrags besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit. Reklamationen, die diese Gestaltungsfreiheit betreffen, stellen keinen Sachmangel der Leistung von COVERPLAYER dar, sofern die Leistung sich im Rahmen des Vereinbarten hält, bei Werken der gleichen Art üblich ist und der AG nach Art des Werkes keine andere Leistung erwarten kann
Mit der Freigabe von Entwürfen, Layouts, Designs, o.ä. gelten diese als vom AG genehmigt. Insbesondere hat der AG nach Aufforderung die Leistung von COVERPLAYER auf eventuelle Mängel bei der Gestaltung (z.B. Farbauswahl) und auf ihre inhaltliche Richtigkeit (z.B. zutreffende Texte, Rechtschreibung) zu überprüfen. Die Freigabe entbindet COVERPLAYER von jeder Verantwortung für erkennbare, vom AG aber nicht beanstandete Mängel.
Auftretende Mängel müssen COVERPLAYER unverzüglich unter genauer Beschreibung des Mangels mitgeteilt werden. Die Parteien wirken bei der Mängelanalyse und -behebung zusammen. Die Nacherfüllung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für den AG kostenfrei. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung stehen dem AG die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Bei Änderungen der Leistungen durch den AG ohne Zustimmung von COVERPLAYER ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der AG weist nach, dass die Mängel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen sind und die Änderungen die Mängelbeseitigung nicht oder nur unwesentlich erschweren.
Gewährleistungsansprüche bestehen grundsätzlich nicht, wenn der AG entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Einsatzbedingungen oder die Leistungen von COVERPLAYER oder deren Umgebung einseitig ändert, es sei denn, der AG weist nach, dass der Mangel nicht dadurch verursacht wurde und die Änderungen die Mängelbeseitigung nicht oder nur unwesentlich erschweren.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Abnahme. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung (z.B. im Fall einer Verletzung des Nacherfüllungspflicht), die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von COVERPLAYER, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Vertragslaufzeit und Beendigung
Im Fall von projektbezogenen Leistungen endet der Vertrag mit Fertigstellung bzw. im Fall von Werkverträgen mit Abnahme der Leistung, ohne dass es seiner Kündigung bedarf.
Bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, ergibt sich die Vertragslaufzeit aus der Auftragsbestätigung bzw. der dazugehörigen Leistungsbeschreibung. Ist eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Vertragslaufzeit, wenn er nicht vorher mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Laufzeit gekündigt wird.
Das Recht jeder Vertragspartei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für COVERPLAYER ist insbesondere gegeben,  – wenn der AG gegen gesetzliche Verbote verstößt, insbesondere bei Verletzung strafrechtlicher, urheberrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder datenschutzrechtlicher Bestimmungen; – wenn der AG mit Zahlung der vereinbarten Vergütung mehr als 4 Wochen in Verzug gerät; oder – wenn der AG seine vereinbarten Mitwirkungsleistungen trotz Abmahnung nicht erbringt.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Mit Vertragsbeendigung stellt COVERPLAYER sämtliche Leistungen für den AG ein, insbesondere enden mit Vertragsbeendigung auch etwaige Zugriffsrechte des AG auf Auswertungsplattformen von COVERPLAYER (z.B. Dashboards). COVERPLAYER ist zudem berechtigt, sich als Nutzer aus den jeweiligen Kundenkonten (z.B. Google Analytics, Google Ads) zu entfernen.
Teil B – (besondere Bedingungen)
Domain- und Hostingleistungen
Eine von COVERPLAYER zu beantragende Domain ist erst mit schriftlicher Bestätigung der DENIC oder einer anderen Registrierungsstelle verfügbar. COVERPLAYER haftet deshalb weder für die Verfügbarkeit der beabsichtigten Domain noch für deren tatsächliche oder rechtliche Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Registrierung bzw. Konnektierung der Domain und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt oder gesetzwidrige Zwecke verfolgt werden. Er stellt COVERPLAYER insoweit aus allen Ansprüchen Dritter sowie den Kosten einer Rechtsverteidigung frei. COVERPLAYER führt eine beauftragte Anmeldung und Registrierung von Domains im Namen und Auftrag des Auftraggebers durch und lässt diesen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter als Domain-Inhaber (admin-c) der jeweiligen Domain eintragen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Will der Auftraggeber, dass seine Domain nach Vertragsende von einem anderen Nutzer oder Provider übernommen wird, ist er zur rechtzeitigen Abgabe der erforderlichen Erklärungen verpflichtet.
Die Agentur weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtzahlung fälliger Domain- und Hostinggebühren durch den Auftraggeber Nachteile im Hinblick auf seine Inhaberschaft an der Domain bis hin zum Verlust der Domain mit sich bringen kann. Für solche Nachteile bei Nichtzahlung durch den Auftraggeber kann die COVERPLAYER nicht verantwortlich gemacht werden.
COVERPLAYER ist nicht für die Datensicherung etwaiger auf einem externen virtuellen Server gespeicherten Daten verantwortlich. Soweit Daten auf einen virtuellen Server übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherungskopien her. Im Fall des Datenverlustes ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an COVERPLAYER zu übermitteln.
COVERPLAYER weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach derzeitigem Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber weiß, dass der Provider die auf dem Webserver gespeicherten Inhalte und Daten des Auftraggebers aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann bzw. Dritte unbefugt in die Netzsicherheit eingreifen können oder den Nachrichtenverkehr kontrollieren können. Der Auftraggeber ist deshalb insoweit für die Sicherheit seiner eingespeisten Daten und Inhalte selbst verantwortlich.
COVERPLAYER haftet nicht dafür, dass ein externer virtueller Server für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte Software geeignet oder dafür permanent verfügbar ist. Für Störungen innerhalb des Internets haftet COVERPLAYER ebenso wenig, wie für alle Schäden, die durch Störungen oder Fehler verursacht werden, die von COVERPLAYER nicht zu vertreten sind. COVERPLAYER behält sich vor, Inhalte oder Programme des Auftraggebers, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen könnten oder die gegen gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften verstoßen oder die aus sonstigen Gründen unzulässig oder unzumutbar sind, zu sperren oder deren Betrieb zu unterbinden.
Der Auftraggeber erstattet COVERPLAYER zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sämtliche im Rahmen zur Erbringung der Vertragsleistung anfallenden Gebühren und für den Auftraggeber zu verauslagenden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat COVERPLAYER auch solche Kosten zu erstatten, die dieser wegen etwaiger Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen.
Agentur- und Gestaltungsleistungen
Die Ansicht einer durch COVERPLAYER auftragsgemäß erstellten Agentur- und Gestaltungsleistung zum Zweck der Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt online im Internet. Bei Druckaufträgen ist COVERPLAYER zur Übermittlung von Korrekturabzügen nicht verpflichtet. Die Freigabe jeglicher beauftragter und von COVERPLAYER erstellter Agentur- und Gestaltungsleistungen gilt vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung als erteilt, soweit der Auftraggeber dieser nicht nach deren Übermittlung binnen 14 Tagen online oder schriftlich gegenüber COVERPLAYER widerspricht. Änderungen des ursprünglich beauftragten Inhaltes bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von COVERPLAYER; gleiches gilt für nachträgliche Änderungen des Inhalts durch den Auftraggeber selbst nach Freischaltung bzw. Freigabe der Agentur- und Gestaltungsleistung, soweit diese Veränderungsmöglichkeit durch den Auftraggeber nicht bereits Vertragsinhalt ist.
Der Auftraggeber räumt COVERPLAYER das Recht ein, ein Logo von COVERPLAYER und einen Urheberhinweis in die Agentur- und Gestaltungsleistung einzubinden und diesen, soweit rechtlich zulässig und technisch möglich, gegebenenfalls mit der Website von COVERPLAYER oder deren Standortseiten zu verlinken. Der Auftraggeber wird alle Schutzvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen, soweit nicht zwingende rechtliche Gründe oder überwiegende Interessen des Auftraggebers dagegen sprechen. Dies gilt insbesondere auch für in einem etwaigen Quellcode angebrachte Hinweise auf den Urheber. Dies ändert nichts daran, dass der Auftraggeber für den Inhalt der erstellten Gestaltung nach Freigabe selbst haftet und COVERPLAYER aus allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freistellt. COVERPLAYER hat das Recht, die beauftragte Vertragsleistung oder Vorstufen dazu, auch soweit sie vom Auftraggeber dazu gestellten Vorlagen beinhaltet, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere auch in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und, wenn dies möglich ist, dazu entsprechende Links in ihrem Internetauftritt zu setzen. Alle Leistungen der COVERPLAYER (Anregungen, Beratungen, Ideen, Konzepte, Vorentwürfe, Layouts, Reinzeichnungen, Bildbearbeitungen, Datenfiles) oder einzelne Teile davon, bleiben Eigentum der COVERPLAYER. Der Auftraggeber erwirbt durch die Zahlung des Honorars lediglich die Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und vereinbarten Umfang. Die COVERPLAYER ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten herauszugeben. Fordert der Auftraggeber, dass COVERPLAYER ihm Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung stellt, bedarf dies der Schriftform. Kosten der Erstellung archivierter oder konvertierter Daten zum Zwecke der Herausgabe trägt der Auftraggeber.
II. Verschwiegenheit
Die COVERPLAYER, ihre Mitarbeiter und hinzugezogene Dritte, verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen mit der Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
III. Präsentation/Pitch
Erhält die COVERPLAYER nach einer Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der COVERPLAYER, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum der COVERPLAYER. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind der COVERPLAYER auszuhändigen. Werden die im Zuge einer Präsentation an Auftraggeber eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben, nicht für diesen Auftraggeber verwendet, so ist die COVERPLAYER berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der COVERPLAYER unzulässig.
IV. Suchmaschinenoptimierung SEO
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine eigenständigen OnPage- oder OffPage-Optimierungen (unkontrollierter, nicht natürlicher Linkaufbau) ohne Absprache mit COVERPLAYER durchzuführen.
COVERPLAYER keine Haftung durch Hard- und Softwarefehlern oder Einwirkungen Dritter (Viren, Hacker Angriffe) oder sonstigen Störungen/ Fehler, die durch COVERPLAYER nicht zu vertreten sind. Dazu gehören Einwirkungen durch den AG oder Dritte, z.B. durch falsche Statuscodes, fehlende Disavows oder schädliche Backlinks oder eigenmächtige Optimierungen.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist – außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich – sofern nicht anders vereinbart – COVERPLAYER Zugang zu sogenannten Trackingtools (bspw. ETracker, Google-Analytics), FTP-Zugriff und/oder CMS- Zugang (bspw. Joomla, WordPress, Typo3) während der gesamten Vertragslaufzeit zu gewähren. Ein Redesign (Neugestaltung) der Website des Auftraggebers oder eine Überarbeitung der Seitenstruktur werden nicht ohne vorherige Absprache mit COVERPLAYER durchgeführt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsbeginn sämtliche Domains zu nennen, welche seine Webpräsenz wiedergeben. Sollte COVERPLAYER von Seiten des Auftraggebers keinen Zugang zum Tracking-Tool, kein FTP-Zugriff und /oder CMS-Zugang gewährt werden, trägt der Auftraggeber eventuell anfallende Kosten durch Aufwendungen eines Dritten (z.B. Internetagenturen oder Provider).
Das Google-Ranking und damit die Entwicklung der Website wird durch COVERPLAYER regelmäßig überwacht und durchgeführt. Maßgeblich ist hierbei – sofern nicht anders vereinbart – der Index von Google Deutschland (google.de).
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort der Leistungen von COVERPLAYER ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, der Sitz von COVERPLAYER.
Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen COVERPLAYER und dem AG gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von COVERPLAYER Gerichtsstand; COVERPLAYER ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen COVERPLAYER und dem AG zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden sowie Änderungen bedürfen der Schriftform.
Der AG ist ohne schriftliche Zustimmung von COVERPLAYER nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

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